Neufassung der Vereinssatzung des
Turn- und Sportvereins ‘Eiche‘ Bargstedt e. V. vom 30.03.2022

Inhaltsverzeichnis

1. Allgemeines
§ 1 Name, Sitz, Rechtsform, Eintragung, Vereinsfarben und Geschäftsjahr
§ 2 Zweck, Aufgabe und Gemeinnützigkeit
§ 3 Grundsätze und Leitgedanken des Vereins
§ 4 Vereinshaftung und Rechtsgrundlage
§ 5 Mitgliedschaft in anderen Organisationen

2. Mitgliedschaft
§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft
§ 7 Arten der Mitgliedschaft
§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 9 Ausschluss aus dem Verein, Streichung von der Mitgliederliste

3. Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 10 Beiträge, Gebühren, Umlagen, Beitragseinzug
§ 11 Mitgliedsrechte minderjähriger Vereinsmitglieder
§ 12 Ordnungsgewalt des Vereins

4. Vereinsorganisation
§ 13 Die Vereinsorgane
§ 14 Die Mitgliederversammlung
§ 15 Zuständigkeit und Aufgaben der Mitgliederversammlung
§ 16 Der geschäftsführende Vorstand
§ 17 Der erweiterte Vorstand
§ 18 Die Abteilungen
§ 19 Die Vereinsjugend
§ 20 Kassenprüfer*innen

5. Sonstige Bestimmungen
§ 21 Vereinsordnungen
§ 22 Datenschutz

6. Schlussbestimmungen
§ 23 Auflösung des Vereins
§ 24 Vermögen des Vereins
§ 25 Gültigkeit dieser Satzung

1. Allgemeines

§ 1 Name, Sitz, Rechtsform, Eintragung, Vereinsfarben und Geschäftsjahr

(1) Der am 29.10.1961 in Bargstedt gegründete Verein führt den Namen „Turn- und Sportverein ‘Eiche‘ Bargstedt e. V.“ – Kurzform TuS ‘Eiche‘.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Bargstedt und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Tostedt unter der Nr. VR 120015 eingetragen.

(3) Die Vereinsfarben sind „gelb – blau“.

(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Aufgabe und Gemeinnützigkeit

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und der Jugendhilfe.

(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

a) entsprechende Organisation eines geordneten Sport-, Spiel-, Übungs- und Kursbetriebes für alle Bereiche, einschließlich des Freizeit- und Breitensports,
b) die Durchführung von sportspezifischen Vereinsveranstaltungen,
c) die Beteiligung an Turnieren und Vorführungen, sportlichen Wettkämpfen,
d) die Durchführung von allgemeinen und sportorientierten Jugendveranstaltungen und –maßnahmen,
e) Aus-/Weiterbildung und Einsatz von sachgemäß ausgebildeten Übungsleiter*innen, Trainer*innen und Helfer*innen,
f) die Beteiligung an Kooperationen, Sport- und Spielgemeinschaften,
g) Angebote der Jugendsozialarbeit und der bewegungsorientierten Jugendarbeit

(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Zahlungen nach § 3 Nr. 26a EstG (Ehrenamtspauschale) sind möglich.

(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Grundsätze und Leitgedanken des Vereins

(1) Grundlage der Vereinsarbeit ist das Bekenntnis aller Mitglieder des Vereins zur freiheitlich demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland und des Landes Niedersachsen.

(2) Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral. Er vertritt den Grundsatz religiöser, weltanschaulicher und ethnischer Toleranz und Neutralität. Alle in dieser Satzung erfassten Inhalte gelten – unabhängig von ihrer sprachlichen Bezeichnung – in gleicher Weise für Personen jeglicher geschlechtlichen Zuordnung. Der Verein wendet sich gegen Intoleranz, Rassismus und jede Form von politischem Extremismus. Er tritt rassistischen, verfassungs- und  fremdenfeindlichen Bestrebungen sowie jeder Form von Gewalt, unabhängig davon, ob sie verbaler, körperlicher, seelischer oder sexualisierter Art ist, entgegen.

(3) Der Verein, seine Amtsträger*innen und Mitarbeiter*innen bekennen sich zu den Grundsätzen eines umfassenden Kinder- und Jugendschutzes und treten für die körperliche und seelische Unversehrtheit und Selbstbestimmung der anvertrauten Kinder und Jugendlichen ein. Der Verein, seine Amtsträger*innen und Mitarbeiter*innen pflegen eine Aufmerksamkeitskultur.

(4) Der Verein steht für Fairness und tritt für einen doping- und manipulationsfreien Sport ein.

(5) Der Verein verpflichtet sich zu verantwortlichem Handeln auf der Grundlage von Transparenz, Integrität, Partizipation und Nachhaltigkeit als Prinzipien einer guten Vereinsführung.

§ 4 Vereinshaftung und Rechtsgrundlage

(1) Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger*innen, deren Vergütung den  Ehrenamtsfreibetrag gem. § 3 Nr. 26 a EStG im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

(2) Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für leicht fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.

§ 5 Mitgliedschaft in anderen Organisationen

(1) Der Verein ist Mitglied

a) im Kreissportbund Stade und
b) in den für die betriebenen Sportarten zuständigen Fachverbänden.

(2) Der Verein erkennt die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Bünde und Verbände nach § 5 Absatz (1) als verbindlich an.

(3) Um die Durchführung der Vereinsaufgaben zu ermöglichen, kann der erweiterte Vorstand den Eintritt in Bünde, Verbände und Organisationen und über den Austritt beschließen.

(4) Soweit für die Wahrnehmung von Mitgliedschaftsrechten in Verbänden, in denen der Verein Mitglied ist, eine Delegiertenbenennung erforderlich ist, bestimmt der geschäftsführende Vorstand für die Dauer von zwei Jahren die jeweils erforderliche Anzahl von Delegierten und Ersatzdelegierten. Zu Delegierten können neben Vereinsmitgliedern ohne Funktion auch die Mitglieder des Vorstandes oder die Abteilungsleiter*innen bestellt werden.

2. Mitgliedschaft

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.

(2) Für die Vereinsmitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag oder Online-Aufnahmeantrag an den Verein zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand durch Beschluss, sofern die Tätigkeit von ihnen per Beschluss nicht an eine andere Person übertragen wurde. Das Recht des geschäftsführenden Vorstands eine Aufnahme abzulehnen, bleibt davon unberührt. Die Mitgliedschaft wird wirksam mit Zusendung der Aufnahmebestätigung.

(3) Mit der Abgabe des unterzeichneten Aufnahmeantrags oder des rechtsgültigen Online-Aufnahmeantrags erkennt das Mitglied die Vereinssatzung und die Ordnungen in der jeweils gültigen Fassung an.

(4) Der Aufnahmeantrag eines/einer Minderjährigen bedarf der schriftlichen Einwilligung der gesetzlichen Vertreter*innen.

(5) Ein grundsätzlicher Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden.

(6) Ein vereinsinternes Rechtsmittel gegen die Ablehnung der Aufnahme besteht nicht. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.

§ 7 Arten der Mitgliedschaft

(1) Der Verein besteht aus:

– aktiven Mitgliedern
– Fördermitgliedern
– Ehrenmitgliedern

(2) Aktive Mitglieder sind natürliche Personen, die Angebote des Vereins / der Abteilung, der sie angehören, im Rahmen der bestehenden Ordnungen nutzen können und/oder am Spiel- bzw. Wettkampfbetrieb teilnehmen können.

(3) Fördermitglieder sind natürliche und juristische Personen, für die die Förderung des Vereins oder bestimmter Vereinsabteilungen im Vordergrund steht. Sie nutzen die sportlichen Angebote des Vereins nicht.

(4) Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des erweiterten Vorstandes per Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Stimmenmehrheit von mindestens ¾ der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder ernannt. Ehrenmitglieder sind Personen, die sich in außergewöhnlichem Maße um den Verein verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie alle Mitglieder, sie sind jedoch von der Beitragszahlung befreit. Näheres kann eine Ehrenordnung regeln.

§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet

– durch Austritt aus dem Verein (Kündigung);
– durch Ausschluss aus dem Verein;
– durch Streichung aus der Mitgliederliste;
– durch Tod;
– durch Erlöschen der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen (Fördermitgliedern).

(2) Der Austritt aus dem Verein (Kündigung) hat schriftlich (Brief, Mail) zu erfolgen. Der Austritt kann nur zum Ende eines Quartals (31.03., 30.06., 30.09. oder 31.12.) unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen erklärt werden. Mitgliedern im Jugendförderverein Ahlerstedt/Ottendorf/Bargstedt/Harsefeld/Heeslingen e. V. (kurz JVF A/O/B/H/H) ist der Austritt ausschließlich zu den Kündigungsbedingungen bzw. -zeiträumen, die zum Kündigungszeitpunkt gemäß der Vereinssatzung des JFV Gültigkeit haben, abweichend von §8 Absatz (2) Satz 2 möglich.

(3) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein herauszugeben oder wertmäßig abzugelten. Dem austretenden Mitglied steht kein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Beiträge zu.

§ 9 Ausschluss aus dem Verein, Streichung von der Mitgliederliste

(1) Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied

– grob gegen die Satzung oder Ordnungen schuldhaft verstößt;
– in grober Weise den Interessen des Vereins und seiner Ziele zuwiderhandelt;
– sich grob unsportlich verhält;
– dem Verein oder dem Ansehen des Vereins durch unehrenhaftes Verhalten, insbesondere durch Äußerung extremistischer oder verfassungsfeindlicher Gesinnung bzw. Haltung innerhalb und außerhalb des Vereins oder durch die Mitgliedschaft in einer extremistischen Partei oder Organisation schadet;
– gegen die Grundsätze des Kinder- und Jugendschutzes verstößt

(2) Über den Ausschluss entscheidet der erweiterte Vorstand auf Antrag. Zur Antragstellung ist jedes Mitglied berechtigt.

(3) Der Antrag auf Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied samt Begründung zuzuleiten. Das betroffene Mitglied wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von drei Wochen zu dem Antrag auf Ausschluss Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist ist vom erweiterten Vorstand unter Berücksichtigung der Stellungnahme des betroffenen Mitglieds über den Antrag mit einfacher Mehrheit zu entscheiden.

(4) Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen mittels Brief mitzuteilen. Der Ausschließungsbeschluss wird mit Bekanntgabe an das betroffene Mitglied wirksam.

(5) Dem betroffenen Mitglied steht gegen den Ausschluss kein vereinsinternes Beschwerderecht zu. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.

(6) Ein Mitglied kann durch Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von  Zahlungsverpflichtungen ((Abteilungs-)Beiträge, Gebühren etc.) mind. sechs Monatsbeiträge in Verzug ist. Der Beschluss über die Streichung darf durch den geschäftsführenden Vorstand erst dann gefasst werden, wenn nach Versendung der letzten Mahnung drei Wochen verstrichen sind und dem Mitglied in der Mahnung die Streichung bei Nichtzahlung angekündigt worden ist. Der Beschluss über die Streichung ist dem betroffenen Mitglied per Brief mitzuteilen.

(7) Handelt es sich bei dem auszuschließenden oder zu streichenden Mitglied um ein Mitglied des erweiterten Vorstandes, dann entscheidet die Mitgliederversammlung.

3. Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 10 Beiträge, Gebühren, Umlagen, Beitragseinzug

(1) Die Mitglieder sind verpflichtet Beiträge zu zahlen. Es können zusätzlich Aufnahmegebühren, Umlagen, Gebühren und Mieten für besondere Leistungen des Vereins sowie abteilungsspezifische Beiträge (Abteilungsbeiträge) erhoben werden. Darüber hinaus können Familienbeiträge festgesetzt werden. Der Familienbeitrag umfasst die Beitragsverpflichtung einer Familie mit minderjährigen Kindern. Minderjährige Mitglieder werden mit Vollendung des 18. Lebensjahrs und Eintritt der Volljährigkeit als erwachsene Mitglieder beitragsmäßig veranlagt.

(2) Über Höhe und Fälligkeit sämtlicher Beiträge entscheidet die Mitgliederversammlung durch Beschluss. Umlagen können bis zur Höhe des Dreifachen des jährlichen Mitgliedsbeitrages von der Mitgliederversammlung festgesetzt werden. Mieten für z.B. Sportplätze und Gebäude sowie Gebühren für zusätzliche Sportangebote (Sportkurse, Rehabilitationsprogramme usw.), die nicht mit den Beiträgen abgegolten sind, legt der geschäftsführende Vorstand fest. Beschlüsse über Beitragsfestsetzungen sind den Mitgliedern bekannt zu geben.

(3) Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen des Namens, der Bankverbindung, der Anschrift sowie der E-Mail-Adresse mitzuteilen.

(4) Von Mitgliedern, die dem Verein ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt haben, wird der Beitrag zum Fälligkeitstermin eingezogen.

(5) Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen, sind dadurch entstehende Bankgebühren durch das Mitglied zu tragen.

(6) Wenn der Beitrag im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht beim Verein eingegangen ist, befindet sich das Mitglied ohne weitere Mahnung in Zahlungsverzug. Der ausstehende Beitrag kann dann bis zu seinem Eingang gemäß § 288 Abs. 1 BGB mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB verzinst werden.

(7) Fällige Beitragsforderungen können vom Verein außergerichtlich und gerichtlich geltend gemacht werden. Die entstehenden Kosten hat das Mitglied zu tragen.

(8) Der geschäftsführende Vorstand kann in begründeten Einzelfällen Beitragsleistungen oder -pflichten ganz oder teilweise erlassen oder stunden bzw. Mitgliedern die Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren erlassen.

(9) Ehrenmitglieder können vom erweiterten Vorstand von der Beitragspflicht befreit werden.

§ 11 Mitgliedsrechte minderjähriger Vereinsmitglieder

(1) Kinder bis zum vollendeten 7. Lebensjahr und andere Personen, die als geschäftsunfähig im Sinne der Regelungen des BGB gelten, können ihre Antrags- und Rederechte in der Mitglieder- und Abteilungsversammlung nicht persönlich, sondern nur durch die gesetzlichen Vertreter*innen ausüben. Alle weiteren Mitgliedschaftsrechte, insbesondere die Nutzung der sportlichen Vereinsangebote, können diese Mitglieder persönlich ausüben.

(2) Minderjährige Mitglieder zwischen dem vollendeten 7. und dem vollendeten 18. Lebensjahr üben ihre Mitgliedschaftsrechte im Verein persönlich aus. Ihre gesetzlichen Vertreter*innen sind von der Wahrnehmung der Mitgliedschaftsrechte ausgeschlossen, sind aber berechtigt, an Mitglieder- und Abteilungsversammlungen teilzunehmen.

§ 12 Ordnungsgewalt des Vereins

(1) Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Regelungen dieser Satzung sowie der Vereinsordnungen zu beachten, einzuhalten und insbesondere den Anweisungen und Entscheidungen der  Vereinsorgane, Mitarbeiter*innen und Übungsleiter*innen Folge zu leisten.

(2) Ein Verhalten eines Mitglieds, das nach § 9 Abs. (1) dieser Satzung zum Vereinsausschluss führen kann, kann auch nachfolgende Vereinsstrafen nach sich ziehen:

a. Ermahnung oder Verwarnung;
b. befristeter bis maximal sechsmonatiger Ausschluss vom Trainings- und Übungsbetrieb sowie Vereinsveranstaltungen.

(3) Das Verfahren wird vom erweiterten Vorstand eingeleitet.

(4) Das betroffene Mitglied ist über die zu verhängende Vereinsstrafe samt Begründung zu informieren und wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von drei Wochen Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist ist vom erweiterten Vorstand unter Berücksichtigung der Stellungnahme des betroffenen Mitglieds mit einfacher Mehrheit über die Vereinsstrafe zu entscheiden.

(5) Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen mittels Brief mitzuteilen. Die Vereinsstrafe wird mit Bekanntgabe an das betroffene Mitglied wirksam.

(6) Dem betroffenen Mitglied steht gegen den Beschluss über die verhängte Vereinsstrafe kein vereinsinternes Beschwerderecht zu. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.

4. Vereinsorganisation

§ 13 Die Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

– die Mitgliederversammlung;
– der geschäftsführende Vorstand;
– der erweiterte Vorstand;
– die Abteilungen;
– die Vereinsjugend.

§ 14 Die Mitgliederversammlung

(1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

(2) Eine Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Kalenderjahr statt. Die Mitgliederversammlung sollte jeweils bis zum 30. April durchgeführt werden.

(3) Die Mitgliederversammlung wird vom geschäftsführenden Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen in Textform unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag. Die Tagesordnung setzt der  geschäftsführende Vorstand durch Beschluss fest. Es sind alle Mitglieder zur Teilnahme einzuladen.

(4) Der geschäftsführende Vorstand kann jederzeit eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert. Sie muss einberufen werden, wenn es von mindestens 20 % aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom geschäftsführenden Vorstand verlangt wird. Gegenstand der Beschlussfassung einer derartigen  Mitgliederversammlung sind nur die mit der Einberufung mitgeteilten Tagesordnungspunkte. Ergänzungen der Tagesordnung sowie weitere Anträge sind ausgeschlossen. Einberufungsform und –frist ergeben sich aus Absatz (3).

(5) Anträge zur Tagesordnung können von allen Mitgliedern in Textform unter Angabe des Namens gestellt werden. Die Anträge sind zu begründen und müssen dem geschäftsführenden Vorstand bis zum 31. Januar des Jahres zugehen.

(6) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

(7) Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung von einem anderen Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes geleitet. Ist kein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands anwesend, bestimmt die Versammlung den/die Versammlungsleiter*in. Der/Die Versammlungsleiter*in bestimmt den/die Protokollführer*in. Der/Die Versammlungsleiter*in kann die Leitung der Versammlung auf eine andere Person übertragen.

(8) Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen grundsätzlich offen per Handzeichen oder bei Teilnahme an einer virtuellen oder hybriden Mitgliederversammlung auch durch elektronische Stimmabgabe. Wenn geheime Abstimmung beantragt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn dies von mindestens einem Fünftel der abgegebenen gültigen Stimmen verlangt wird.

(9) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden als ungültige Stimmen gewertet und nicht mitgezählt. Zur Änderung der Satzung und zur Änderung des Vereinszwecks ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Rein redaktionelle Satzungsänderungen und Satzungsänderungen zur Erfüllung von Auflagen Dritter (wie Registergericht und Finanzamt) können vom erweiterten Vorstand einstimmig beschlossen werden. Der erweiterte Vorstand hat der folgenden Mitgliederversammlung über vorgenommene Änderungen Bericht zu erstatten.

(10) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem/der Versammlungsleiter*in und von dem/der Protokollführer*in zu unterzeichnen ist.

(11) Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 16. Lebensjahres in der Mitgliederversammlung ein Stimmrecht und eine Stimme. Jede juristische Person als Mitglied hat eine Stimme. Wählbar ist jedes Mitglied mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden und ist nicht übertragbar.

(12) Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes und des erweiterten Vorstandes werden einzeln gewählt. Es ist der/die Kandidat*in gewählt, der/die mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Erreicht kein*e Kandidat*in im 1. Wahlgang die absolute Mehrheit, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidat*innen mit der höchsten Stimmenzahl statt. Gewählt ist im 2. Wahlgang der/die Kandidat*in, der/die die meisten Stimmen erhält. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los. Die Vorstandsmitglieder sind wirksam gewählt, wenn die gewählten Kandidat*innen das Amt angenommen haben.

(13) Mitgliederversammlungen finden grundsätzlich als Präsenzveranstaltungen statt. Der geschäftsführende Vorstand kann hiervon in begründeten Fällen per Beschluss abweichen. In diesem Fall kann die Mitgliederversammlung als Online-Veranstaltung stattfinden („virtuelle Mitgliederversammlung“). Hierbei haben Stimmberechtigte, die nicht an der Versammlung in Präsenz teilnehmen, die Möglichkeit, ihre Stimmrechte auf elektronischem Wege auszuüben. Hierfür ist eine eindeutige, fristgerechte Registrierung erforderlich. Auch eine Kombination aus Präsenz- und Online-Veranstaltung kann der geschäftsführende Vorstand begründet beschließen. Die Registrierungsfrist legt der geschäftsführende Vorstand anlassbezogen fest. Ohne einen entsprechenden Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes haben die Mitglieder keinen Anspruch darauf, virtuell an einer Präsenzveranstaltung teilzunehmen.

Daneben (also zusätzlich oder auch gänzlich ohne Präsenzveranstaltung und / oder einer Online-Veranstaltung) kann durch den geschäftsführenden Vorstand eine Abstimmung zu allen oder einzelnen Punkten auch in Textform (zum Beispiel per E-Mail, Fax oder in Briefform) ermöglicht werden. Hierfür gelten die Bestimmungen zur Einberufung sinngemäß.

(14) Die Einzelheiten zur Registrierung und Gewährleistung der Zugangsberechtigung und Ausübung des Stimmrechts können in der Geschäftsordnung geregelt werden. Die Auswahl der technischen Rahmenbedingungen (z. B. die Auswahl der zu verwendenden Software bzw. Programme) legt der geschäftsführende Vorstand per Beschluss fest.

(15) Technische Widrigkeiten, die zu einer Beeinträchtigung bei der Teilnahme oder bei der Stimmrechtsausübung führen, berechtigen die teilnahme- und stimmberechtigten Personen nicht dazu, gefasste Beschlüsse und vorgenommene Wahlen anzufechten, es sei denn, die Ursache der
technischen Widrigkeiten ist dem Verantwortungsbereich des Vereins zuzurechnen.

(16) Im Übrigen gelten für die virtuelle bzw. hybride Mitgliederversammlung die Vorschriften über die Mitgliederversammlung sinngemäß.

§ 15 Zuständigkeit und Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist für folgende Vereinsangelegenheiten zuständig:

1. Entgegennahme der Berichte des erweiterten Vorstandes;
2. Entgegennahme der Haushaltsplanung durch den erweiterten Vorstand;
3. Entgegennahme des Kassenprüfberichtes;
4. Entlastung des erweiterten Vorstandes;
5. Wahl und Abberufung der Mitglieder des erweiterten Vorstandes, soweit die Satzung nicht etwas Abweichendes regelt;
6. Wahl der Kassenprüfer*innen und Ersatzkassenprüfer*innen;
7. Beschlussfassung über Beiträge, Umlagen und Gebühren
8. Ernennung von Ehrenmitgliedern
9. Änderung der Satzung und Beschlussfassung über Auflösung oder Fusion des Vereins;
10. Beschlussfassung über Anträge

§ 16 Der geschäftsführende Vorstand

(1) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, dem Finanzvorstand oder der Finanzvorständin und maximal zwei weiteren Personen (Beisitzer*innen).

(2) Die/der Vorsitzende, die/der stellvertretende Vorsitzende und der Finanzvorstand/die Finanzvorständin des geschäftsführenden Vorstandes bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB und vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich, wobei von denen jeder allein vertretungsberechtigt ist.

(3) Die Bestellung der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes erfolgt durch Wahl auf der Mitgliederversammlung. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Der/die Vorsitzende und die maximal zwei weiteren Personen werden jeweils in den geraden, der/die stellvertretende Vorsitzende und der Finanzvorstand/die Finanzvorständin in den ungeraden Kalenderjahren gewählt.

(4) Aufgabe des geschäftsführenden Vorstandes ist die Leitung und Geschäftsführung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung oder Ordnungen einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

(5) Der geschäftsführende Vorstand kann Ausschüsse bilden und für herausgehobene Aufgaben Beauftragte ernennen.

(6) Personalunion zwischen den einzelnen Ämtern des geschäftsführenden Vorstandes ist nicht zulässig.

(7) Der geschäftsführende Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer geschäftsführender Vorstand gewählt ist.

(8) Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Wahl des Amtes vorher schriftlich erklärt haben und die schriftliche Erklärung in der Mitgliederversammlung vorliegt.

(9) Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes während der laufenden Amtszeit vorzeitig aus, so kann der erweiterte Vorstand für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen durch Beschluss eine*n Nachfolger*in bestimmen. Der/Die Nachfolger*in soll vorzugsweise eine*r der Beisitzer*innen sein.

(10) Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes werden durch die/den Vorsitzende*n, bei deren/ dessen Verhinderung durch ein anderes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes, einberufen. Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der sich im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder (ohne die Beisitzer) anwesend ist. Er kann Mehrheitsbeschlüsse im Umlaufverfahren per E-Mail oder per Telefon- oder Videokonferenz fassen, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder an der Beschlussfassung per E-Mail oder Telefon- bzw. Videokonferenz mitwirken. In Telefon- oder Videokonferenzen gefasste Beschlüsse sind innerhalb von drei Wochen schriftlich zu protokollieren. Per E-Mail gefasste Beschlüsse sind digital (z. B. in einer Cloud) oder analog (z. B. mittels Ausdrucks) zu archivieren. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes haben in der Sitzung des geschäftsführenden Vorstandes je eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden. Die Beisitzer*innen nehmen an der Sitzung des geschäftsführenden Vorstandes teil, sind dort aber nicht stimmberechtigt; nur in der Sitzung des erweiterten Vorstandes haben Sie je eine Stimme.

(11) Beschlüsse des geschäftsführenden Vorstandes sind zu protokollieren.

§ 17 Der erweiterte Vorstand

(1) Der erweiterte Vorstand bildet das Bindeglied zwischen dem geschäftsführenden Vorstand und den Mitgliedern in den Abteilungen. Er fördert das Miteinander der verschiedenen Sportarten, sorgt für transparente Strukturen und fördert die Identifikation mit dem Verein.

(2) Der erweiterte Vorstand besteht aus

– den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes;
– den Abteilungsleiter*innen;
– dem/der Jugendleiter*in;

(3) Aufgaben des erweiterten Vorstandes sind insbesondere:

1. Aufstellung des Haushaltsplans und eventueller Nachträge
2. Vorlage von Jahresberichten für die Mitgliederversammlung
3. Ausschluss von Mitgliedern und Verhängung von Sanktionen
4. Berufung von Nachfolgern für ausgeschiedene Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes
5. Beschlussfassung über Gründung und Schließung von Abteilungen
6. Beratung in allen Angelegenheiten, die den Sportbetrieb des Vereins betreffen
7. Beratung und Unterstützung bei der Koordinierung des Übungs- und Wettkampfbetriebs
8. Redaktionelle Satzungsänderungen und Satzungsänderungen zur Erfüllung von Auflagen Dritter

(4) Der erweiterte Vorstand soll mindestens alle vier Monate einberufen werden. Im Übrigen gilt § 16 Abs. (10) und (11) sinngemäß, mit Maßgabe der Stimmberechtigung der Beisitzer.

§ 18 Die Abteilungen

(1) Innerhalb des Vereins können für unterschiedliche sportliche Aktivitäten gesonderte Abteilungen eingerichtet werden. Die Abteilungen sind rechtlich unselbständige Untergliederungen des Vereins. Der erweiterte Vorstand kann die Gründung und Schließung von Abteilungen beschließen.

(2) Jede Abteilung wählt für die Dauer von zwei Jahren eine*n  Abteilungsleiter*in. Der geschäftsführende Vorstand bestätigt die Abteilungsleiter*innen durch Beschluss. Die Bestätigung kann unter Angabe von Gründen abgelehnt werden. Die Mitglieder der Abteilung müssen dann erneut eine*n Abteilungsleiter*in wählen. Wird der/die abgelehnte Abteilungsleiter*in erneut gewählt, bestätigt die Mitgliederversammlung den/die Abteilungsleiter*in. Lehnt die Mitgliederversammlung den/die gewählte*n Abteilungsleiter*in ab, muss die Abteilung eine*n neue*n Abteilungsleiter*in wählen. Sollte die Abteilung keine*n Abteilungsleiter*in benennen, kann diese*r vom geschäftsführenden Vorstand benannt werden. Die Abteilungsleiter*innen sind Mitglied des erweiterten Vorstandes.

(3) Die Abteilungsleiter*innen führen ihre jeweilige Abteilung selbstständig. Der/Die Abteilungsleiter*in vertritt die Abteilung gegenüber den Organen des Vereins, handelt in Angelegenheiten der Abteilung für den Verein und seinen Mitgliedern und berichtet dem Vorstand regelmäßig oder auf Anforderung über die Aktivitäten der Abteilung. Der/die Abteilungsleiter*in ist für den organisatorischen, sportlichen und personellen Betrieb ihrer Abteilung verantwortlich. Der/Die Abteilungsleiter*in erstellt zeitnah ihren Bericht für die Mitgliederversammlung.

(4) Der erweiterte Vorstand kann eine*n Abteilungsleiter*in unter Angabe von Gründen durch Beschluss abberufen. Der/Die betroffene Abteilungsleiter*in ist vorher anzuhören.

(5) Die Abteilungen können sich eine Abteilungsordnung geben. Die Abteilungsordnung bedarf der Genehmigung des erweiterten Vorstandes. Die Abteilungsordnungen dürfen dieser Satzung nicht widersprechen. Im Zweifelsfall gelten die Regelungen dieser Satzung.

(6) Bei der Gründung einer neuen Abteilung übernimmt der/die Vorsitzende die kommissarische Abteilungsleitung bis zur Wahl der/des Abteilungsleiter*in. Der geschäftsführende Vorstand kann alternativ durch Beschluss eine*n kommissarische*n Abteilungsleiter*in bestimmen.

§ 19 Die Vereinsjugend

(1) Die Vereinsjugend ist die Gemeinschaft aller Mitglieder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres und ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins.

(2) Die Vereinsjugend wählt für die Dauer von zwei Jahren eine*n Jugendleiter*in. Der geschäftsführende Vorstand bestätigt die Jugendleiter*innen durch Beschluss. Die Bestätigung kann unter Angabe von Gründen abgelehnt werden. Die Mitglieder der Abteilung müssen dann erneut eine*n Jugendleiter*in wählen. Wird der/die abgelehnte Jugendleiter*in erneut gewählt, bestätigt die Mitgliederversammlung den/die Jugendleiter*in. Lehnt die Mitgliederversammlung den/die gewählte*n Jugendleiter*in ab, muss die Vereinsjugend eine*n neue*n Jugendleiter*in wählen. Sollte die Vereinsjugend keine*n Jugendleiter*in benennen, kann diese*r vom geschäftsführenden Vorstand benannt werden. Der/Die Jugendleiter*in ist Mitglied des erweiterten Vorstandes.

(3) Der/Die Jugendleiter*in vertritt die Vereinsjugend gegenüber den Organen des Vereins, handelt in Angelegenheiten der Vereinsjugend für den Verein und seinen Mitgliedern und berichtet dem Vorstand regelmäßig oder auf Anforderung über die Aktivitäten der Vereinsjugend. Der/die Jugendleiter*in ist für den organisatorischen und personellen Betrieb der Vereinsjugend verantwortlich. Der/Die Jugendleiter*in erstellt zeitnah ihren Bericht für die Mitgliederversammlung.

(4) Der erweiterte Vorstand kann den/die Jugendleiter*in unter Angabe von Gründen durch Beschluss abberufen. Der/Die Jugendleiter*in ist vorher anzuhören.

(5) Die Vereinsjugend kann sich eine Jugendordnung geben. Die Jugendordnung bedarf der Genehmigung des erweiterten Vorstandes. Die Jugendordnung darf dieser Satzung nicht widersprechen. Im Zweifelsfall gelten die Regelungen dieser Satzung.

§ 20 Kassenprüfer*innen

(1) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer*innen, die nicht dem geschäftsführenden Vorstand oder erweiterten Vorstand angehören dürfen. Die Amtszeit der zwei Kassenprüfer*innen beträgt jeweils 2 Jahre. Von ihnen scheidet jährlich ein Mitglied aus und wird auf der Mitgliederversammlung durch Neuwahl ersetzt. Wiederwahl ist nicht zulässig. Der zuerst Ausscheidende wird durch Los bestimmt. Später entscheidet die Amtszeit als Kassenprüfer*innen. Die Mitgliederversammlung kann stattdessen oder zusätzlich beschließen, dass der geschäftsführende Vorstand qualifizierte Dritte mit der Prüfung der Ordnungsgemäßheit der Geschäftsführung beauftragt.

(2) Die Kassenprüfer*innen prüfen einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten der Mitgliederversammlung darüber einen Bericht. Die Kassenprüfer*innen sind zur umfassenden Prüfung aller Kassen und aller Unterlagen in sachlicher und rechnerischer Hinsicht berechtigt.

5. Sonstige Bestimmungen

§ 21 Vereinsordnungen

(1) Soweit die Satzung nicht etwas Abweichendes regelt, ist der erweiterte Vorstand ermächtigt durch Beschluss nachfolgende Ordnungen zu erlassen.

1. Beitragsordnung
2. Finanzordnung
3. Geschäftsordnung
4. Ehrenordnung.

(2) Die Abteilungen können Abteilungsordnungen beschließen; die Jugendversammlung kann eine Jugendordnung beschließen. Abteilungsordnungen und die Jugendordnung bedürfen der Genehmigung des erweiterten Vorstandes.

(3) Die Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.

§ 22 Datenschutz

(1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.

(2) Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:

– das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
– das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
– das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
– das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,
– das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO,
– das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO und
– Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DS-GVO.

(3) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeiter*innen oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

(4) Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach der EU-Datenschutz-Grundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz bestellt der geschäftsführende Vorstand bei Bedarf eine*n Datenschutzbeauftragte*n.

6. Schlussbestimmungen

§ 23 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich, unter der Bedingung, dass mindestens 80% der Stimmberechtigten anwesend sind. Erscheinen bei der Beschlussfassung über die Vereinsauflösung weniger als 80% der Stimmberechtigten, so ist die Abstimmung vier Wochen später nochmals zu wiederholen. Die Versammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.

(2) Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes die Liquidatoren des Vereins.

§ 24 Vermögen des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Bargstedt zwecks unmittelbarer und ausschließlicher Verwendung für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Sports und der Jugendhilfe.

§ 25 Gültigkeit dieser Satzung

(1) Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 30.03.2022 beschlossen.

(2) Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

(3) Alle bisherigen Satzungen treten zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft.

Aktualisierte Fassung der Mitgliederversammlung vom 22.03.2023 mit Eintragung in das Vereinsregister am 20.11.2023.

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